Ossi Forum - bundesweites Kontakt- und Unterhaltungsforum


Berliner Testament

#1 von Asterix , 19.06.2010 14:23

Wer kann uns zum Berliner Testament helfen. Wie bindend ist das für den Alleinerben und den Nachfolgenden Erben.

Asterix  
Asterix
Beiträge: 110
Registriert am: 01.09.2008


Berliner Testament

#2 von Asterix , 19.06.2010 14:23

Asterix  
Asterix
Beiträge: 110
Registriert am: 01.09.2008


RE: Berliner Testament

#3 von DeutschLehrer , 19.06.2010 14:53

http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Gruß DL


Das Leben ist ein Jammertal, aber Jeder muss da durch.

DeutschLehrer  
DeutschLehrer
Beiträge: 1.386
Registriert am: 16.12.2008


RE: Berliner Testament

#4 von Asterix , 19.06.2010 15:23

Nö es geht eigentlich nur darum ob sie jetzt alles Wertvolle an ihre Kinder geben darf wo doch mein Mannb nach ihrem Tod zu gleichen Teilen Erbberechtigt ist wie ihre Kinder laut Testament.

Asterix  
Asterix
Beiträge: 110
Registriert am: 01.09.2008


RE: Berliner Testament

#5 von DeutschLehrer , 19.06.2010 16:40

Wie bei Wikipedia beschrieben:

Jedoch ist auch durch das Berliner Testament ein gewolltes oder ungewolltes Ausschließen der eigenen Kinder von der nachrangigen Erbfolge möglich, wenn der überlebende Ehepartner nicht gleichzeitig leiblicher - oder durch Adoption entstandener Elternteil der eigenen Kinder ist. Dann kann der überlebende Ehepartner nach seinem Tod das gesamte Vermögen ausschließlich an seine leiblichen Kinder oder an Dritte vererben.

Das heißt, sie kann.

Gruß DL


Das Leben ist ein Jammertal, aber Jeder muss da durch.

DeutschLehrer  
DeutschLehrer
Beiträge: 1.386
Registriert am: 16.12.2008


RE: Berliner Testament

#6 von Atze , 13.11.2012 11:53

Ich habe vor einiger zeit mal einen Artikel, zu den Fragen des Testamentes geschrieben.

Ich setz den mal kommentarlos hier ein.

Gruß

-----------------------------

Immobilie (ver)kaufen – aber wie? Teil 18

Erbfall Immobilie

Das deutsche Erbrecht gibt es so, wie wir es heute noch im BGB und anderen einschlägigen Vorschriften, Gesetzen und Urteilen finden, mit ganz wenigen Änderungen, seit 112 Jahren.
Ob dies noch zeitgemäß ist, darf bezweifelt werden aber es ist halt Gesetz.

Wir stellen in unserer Tätigkeit immer wieder fest, dass es kaum oder nur rudimentäre Kenntnisse über das „Wie?“ bei einem Immobilieverkauf gibt, wenn die Immobilie aus einer Erbmasse heraus, verkauft werden soll.

Sie sollten vorsorgen um einen eventuellen Verkauf vorzubereiten aber auch um anderen Widrigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften kann man in erster Linie das „Berliner Testament“ empfehlen. Mit diesem Testament wird jeglicher Zugriff auf die Erbmasse, also auch die Immobilie, durch Kinder oder andere Verwandte ausgeschlossen bis zum Zeitpunkt des Todes, des Nachverstorbenen.

Dieses Testament bedarf keiner notariellen Beglaubigung. Es muss von „A bis Z“ handschriftlich erarbeitet worden sein, die Unterschriften beider Ehe- oder Lebenspartner und das Datum enthalten.
Es reicht ein einziger Satz der etwa so lauten könnte.

„Hiermit vererbe ich mein gesamtes Eigentum meinen Ehe-Lebenspartner.“ Oder

„Wir setzen uns gegenseitige als Gesamterben unseres Eigentums ein.“

Bei Lebenspartnern sollte man noch die persönlichen Daten aufnehmen, damit es da zu keinen Irritationen kommen kann. Damit ist der Nichtverstorbene gesichert und kein weiterer Verwandter, auch kein Kind aus eigener Ehe, Vorehe oder unehelich, kann auf die Immobilie und weiteres Eigentum zugreifen.
Dieses Testament hinterlegt man so, dass der „Nichtverstorbene“, jederzeit darauf zugreifen kann.

Was geschieht, wenn man solch ein Testament nicht hat?

Es setzt der normale Erbfall ein. Das bedeutet dass der Ehepartner, sofern er z.b. sowieso schon zu 50 % Miteigentümerin ist, aus den verbleibenden (zu vererbenden) 50 % des Vorverstorbenen, 50 % erben wird. Somit ist der Nichtverstorbene zu 75 % Eigentümer der Immobilie und aller anderen Wertgegenstände des Verstorbenen.
Die verbleibenden 25 % gehen in die Erbmasse der anderen Erben, z.b. zu gleichen Teilen an die Kinder.
Gibt es keine Kinder, ob nun ehelich oder unehelich, treten die Eltern und Geschwister des Verstorbenen ein und sie bekämen die verbleibenden 25 % der Erbmasse, also auch Spareinlagen oder andere Wertgegenstände.
Besonders hart trifft es den Erben dann, wenn z.B. Kinder aus unehelichen Beziehungen oder aus erster Ehe, berechtigten Anspruch erheben. Aber auch, wenn z.B. ein Kind, Elternteil oder Geschwister soziale Leistungen empfängt. In diesem Falle wird sich das jeweilige Amt an den Hinterbliebenen wenden und die Auszahlung verlangen. Kein Amt zahlt Geld an einen Bürger, wenn dieser Anspruch auf einen Erbteil hat, der sich in Geld ausdrücken lässt. So kann es dazu kommen, dass man z.B. seine Immobilie verkaufen muss, ohne das man das will, weil man nicht in der Lage ist, die Miterben entsprechend auszuzahlen.

Sollte ein Teileigentümer oder Gesamteigentümer ohne Testament verstorben sein, so ist es für die Hinterbliebenen unerlässlich, sofort einen Erbschein beim jeweiligen Amtsgericht zu beantragen. Aus diesem Erbschein ist dann ersichtlich, wer alles als Erbe in Erscheinung tritt.

Aufgrund der Globalisierung in der heutigen Zeit kann es vorkommen, dass einer oder mehrere der Erben im Ausland leben und schon seit Jahren keinerlei Verbindung mehr zu diesem Erben besteht. Tritt dieser Fall ein und die Immobilie soll veräußert werden, ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft verpflichtet, den oder die „verschollenen“ Erben suchen zu lassen. Das kann lange dauern und kostet Geld.
Erst wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der oder die „verschollenen“ Erben nicht auffindbar sind, kann durch das zuständige Amtsgericht, auf Antrag der Erben, ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden (das dauert durchaus einige Monate), der dann dem Verkauf der Immobilie zustimmen muss.

Sind aber alle Erben bekannt und erreichbar und man trägt sich mit der Absicht die Immobilie zu veräußern, gibt es zwei Varianten.

1. Die Erbengemeinschaft bestimmt einen Sprecher der Erbengemeinschaft. Alle anderen Erben gehen bei ihrem Wohnsitz zu einem Notar und lassen sich eine Urkunde ausstellen, dass der Sprecher der Erbengemeinschaft auch in ihrem Namen die Immobilie veräußern darf. So zu sagen eine Vollmacht für den Verkauf.
Diese Urkunde kostet nur einen geringen Geldbetrag.
In dieser Urkunde sollte auch eine Bestimmung zur Erteilung einer Belastungsvollmacht enthalten sein, damit der zukünftige Käufer die Immobilie auch finanzieren kann. All diese Urkunden bekommt der Sprecher der Erbengemeinschaft und kann dann mit diesen Urkunden, beim amtierenden Notar, der dann den Verkauf (Beurkundung des Kaufvertrages) durchführt, für alle Erben sprechen und den Kaufvertrag unterzeichnen.
Sollte einer oder mehrere dieser Erben im Ausland leben, so gilt gleiches Prozedere, jedoch nicht bei einem Notar im Ausland, sondern in dem zuständigen deutschen Konsulat oder bei einem deutschen Honorarkonsul

2. Es erscheinen so viele Erben wie möglich zur Beurkundung beim amtierenden Notar und unterschreiben den Kaufvertrag persönlich.
All die Erben, die nicht am Beurkundungstermin teilnehmen können werden durch
einen Erben, vollmachtslos vertreten. Diese Erben bekommen dann auf dem Postwege
eine Aufforderung durch den amtierenden Notar, bei einem Notar
vor Ort, also da wo sie leben und wohnen, eine Nachbeurkundung durchführen zu
lassen.
Für im Ausland lebende Erben gilt wiederum die Nachbeurkundung auf dem
deutschen Konsulat oder bei einem deutschen Honorarkonsul.
Diese Nachtragsurkunde, die auch durch den Erben zu bezahlen ist, wird an den
amtierenden Notar gesandt. Erst wenn alle Nachtragsurkunden beim amtierenden
Notar vorliegen, kann dieser mit seiner Arbeit beginnen und an die Verwirklichung
des Kaufvertrages gehen. Solange gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen.
Es verzögert den Vertrag also erheblich aber es ist durchaus üblich.

Sie haben bemerkt, man kann mit sehr wenig Aufwand, all dem vorbeugen, in dem Sie, gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner, ein handschriftliches Testament aufsetzen. Das ist in jedem Falle hilfreich auch wenn es dabei nicht um eine Immobilie geht. Auch das Auto oder die Spareinlagen oder andere Wertgegenstände sind damit abgedeckt.


Sir W. Churchill

"Eine der fröhlichsten Erfahrungen im Leben ist es, als Zielscheibe zu dienen, ohne getroffen zu werden."

 
Atze
Beiträge: 614
Registriert am: 01.09.2011


   

Reisen mit DB + Kleinkind
Herrnhuter Advent- und Weihnachtssterne - das Original // Weinachts-CD´s


Dieses Forum möchte Menschen zusammenführen, Aufklärungsarbeit leisten und ein gesamtdeutsches Gefühl fördern.
Wer uns unterstellt "wir trauern alten Zeiten hinterher", hat die Mission der Community leider nicht verstanden.
Wir verzichten auf übertriebene Ostalgie und freuen uns über neue Meinungen aus Ost & West und Nord & Süd.

Startseite  |   Die Idee  |   Die Geschichte des Forums  |   Die Regeln