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Nur eine Auskunft

#1 von mutterheimat , 30.04.2022 14:21

Wer hat Ahnung zu dem Problem, - Fristen zwischen einer widersprochenen Mahnung seitens des Schuldners und dem Zeitpunkt der Klageerhebung, seitens des Gläubigers -, bei Gericht. Wieviel Zeit darf dazwischen liegen, 2 Wochen, oder 6 Monate, also wieviel Zeit?

 
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RE: Nur eine Auskunft

#2 von joesachse , 30.04.2022 20:45

Einer Mahnung zu widersprechen ist sinnlos, denn bei einer Mahnung handelt es sich immer nur um eine Zahlungserinnerung für eine Rechnung. Deshalb ist entscheidend, ob und wie der Schuldner der Rechnung des Gläubigers widersprochen hat.
Eine gute Zusammenfassung gibt es auf der Seite der deutschen Anwaltshotline: https://www.dahag.de/c/ratgeber/zivilrec...ung-widerspruch
(Die Hinweise sind kostenlos, die eigentlichen Rechtsberatungen sind bei denen dann aber kostenpflichtig!!!)

Eine Rechnung verjährt 3 Jahre nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde.

Ob der Schuldner erst noch weitere Mahnungen sendet oder unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist einen Mahnbescheid bei Gericht erwirkt bleibt ihm überlassen. Generell gibt es in diesem Umfeld fast keine gesetzlich geregelten Fristen, deshalb stehen solche Dinge oft in den AGB.

Als privater Verbraucher sind auch immer die Verbraucherzentralen ein guter Ansprechpartner, da finden sich auch interessante Infos, z.B.

https://www.verbraucherzentrale.de/wisse...-ihr-geld-31119


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RE: Nur eine Auskunft

#3 von mutterheimat , 30.04.2022 21:18

Du hast mich nicht richtig verstanden. ich möchte, bitteschön, den Zeitraum wissen, zwischen einer widersprochenen Mahnung und einer Klageeröffnung bei Gericht. Gibt es da eine Frist.

 
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#4 von joesachse , 30.04.2022 21:41

Nein


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RE: Nur eine Auskunft

#5 von joesachse , 30.04.2022 22:05

Was ist bei Dir eine "widersprochene Mahnung" ?
Wenn Du die Rechnung bezahlt hast, dann bist Du in der Nachweispflicht, dass dies erfolgt ist. Wenn der Gläubiger der Meinung ist, dass Du Deine Rechnung nicht bezahlt hast oder nicht bezahlen willst, dann kann er nach erfolgloser Mahnung sofort klagen oder auch noch warten und das z.B. einmal im Jahr durch die Rechtsabteilung bearbeiten lassen. Die Verjährungsfrist ist 3 Jahre. er gibt aber keinerlei Wartepflichten.


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RE: Nur eine Auskunft

#6 von mutterheimat , 30.04.2022 22:19

Folgendes! Ich habe einer Mahnung widersprochen (und diese angefochtene Rechnung nicht bezahlt). Dieser Widerspruch ist beim Mahngericht Coburg am 08.03 21 eingegangen. Heute erreicht mich eine Rechnung, welche mir ein Gerichtsverfahren androht, wenn ich auf den vorgeschlagenen Vergleich nicht eingehe. Darauf werde ich nicht eingehen. Definitiv nicht. Daher kam meine Frage zum Thema Frist zwischem einem Mahnbescheid und einer Klageeröffnung. Besten Dank dennoch an dich.

 
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RE: Nur eine Auskunft

#7 von joesachse , 30.04.2022 22:44

Dann solltest Du Dir Hilfe suchen, wenn es um Verbraucherschutz geht, bist Du bei den Verbraucherzentralen recht gut aufgehoben.

Z.B. https://www.verbraucherzentrale-bayern.d...sberatung-14539

Preiswerter macht es kaum ein Anwalt. Oder Du hast eine Rechtsschutzversicherung, die hier zahlt.


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RE: Nur eine Auskunft

#8 von Hansrudi , 01.05.2022 04:38

Vor der Mahnung gab es doch schon eine Rechnung , der hättest du widersprechen müssen ! Ich denke mal , dieses erste Rechnungsdatum ist des Lösungs Schlüssel .
Aber oft gilt auch , die erste Rechnung zahlen , unter Vorbehalt , und sofort in Widerspruch gehen . Das eine ist der reine Fakt , der Rechnung , und mit der Zahlung erst einmal die formelle Anerkennung der Tatsache Rechnung , das du zahlungswillig bist , die Summe , der Rechnungsbetrag selber jedoch ein Streitpunkt ist .

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RE: Nur eine Auskunft

#9 von mutterheimat , 01.05.2022 12:24

Hansrudi, der Rechnung wurde, schon lange vor dem Mahnschreiben, mündlich und schriftlich, widersprochen. Dann passierte, abgesehen von einer Zahlungserinnerung, welcher erneut widersprochen wurde, erst mal nichts. Dann kam das Mahnschreiben, welchem erneut, mit Einschreiben an das Mahngericht, widersprochen wurde (beim Mahngericht Coburg am 08.03.2021 eingegangen). Gestern kam nun das erneute Schreiben seitens der Firma, mit einem Vergleichsvorschlag, da diese Firma nicht unbedingt vor Gericht ziehen will (ich weiß, daß sie, meines Erachtens, schlechte Karten bei Gericht haben). Darum also diese Frage nach dem Zwischenraum, zwischen einer widersprochenen Mahnung und Klageerhebung bei Gericht. Ich habe irgendwo gelesen (kann mich aber auch irren, einverstanden), das das Gericht die Sache als nicht mehr streitig zu den Akten legt, wenn keine Klage innerhalb einer Frist, -nach der Mahnung-, erfolgt.

 
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#10 von Hansrudi , 01.05.2022 12:49

Dann gehe doch endlich zum Anwalt ! Das hätte ich schon längst gemacht .

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RE: Nur eine Auskunft

#11 von mutterheimat , 01.05.2022 16:07

https://www.mahngerichte.de/verfahrensue...uf/widerspruch/. Und da steht eben nichts zum Thema - Zeitfaktor - zwischen dem Widerspruch und einer Klageerhebung bei Gericht. Also, das war die Frage. 2 Wochen Frist, oder 10 Jahre Frist. Mahnungswiderspruch vollständig -----------Klageerhebung mit der Zahlung der Gerichtsgebühr/Streitgebühr -----------.


 
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RE: Nur eine Auskunft

#12 von michaka13 , 29.05.2022 09:20

Zuerst muss man sich mal durch das übliche Kauderwelsch von mutterheimat wurschteln. Ich fasse deshalb kurz zusammen:

- Rechnung wurde erstelt
- Rechnung wurde vom Rechnungsempfänger zurück gewiesen
- Mahnbescheid wurde offenbar erlassen
- diesem wurde offenbar fristgemäß widersprochen

Jetzt macht man gar nichts mehr. Der Antragsteller muss tätig werden. Bis dahin können alles Schreiben, außer sie kommen vom Gericht, ignoriert werden.

Wie joesachse bereits schrieb, die Verjährungsfrist beträgt gemäß BGB 3 Jahre. Gerechnet wird ab dem 01.01. des Folgejahres in dem die Rechnung erstellt wurde.
Ein Mahnbescheid kann ohne Begründung der Forderung beim zuständigen Gericht beantragt werden. Wird dem Mahnbescheid widersprochen, hat der Antragsteller 2 Wochen Zeit diesen zu begründen, siehe ZPO. Dazu wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts aufgefordert. Tut er dies nicht, passiert gar nichts. Jetzt könnte der Antragsgegener (mutterheimat) einen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen. Das macht aber kein Mensch, denn die andere Seite will ja etwas. Dann würde das Gericht den Antragsgegner erneut auffordern, eine Begründung der Forderung vorzulegen. Da mutterheimat aber keinen Antrag stellen wird, legt das Gericht die Akte zur Seite und lässt den Vorgang noch eine Weile offen. Wie lange, das kann man in den jeweiligen Aktenanordnungen des zuständigen Gerichts nachlesen. Kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In der Regel sind es 6 Monate. Für diese 6 Monate tritt eine Verjährungshemmung ein. D.h., zu den 3 Jahren Verjährungsfrist, kommen weitere 6 Monate hinzu.

Wenn die Rechnung also aus 2021 ist, endet die Verjährungsfrist am 31.12. 2024 um 23.59 Uhr. Dank der 6-monatigen Hemmung läuft sie jedoch weitere 6 Monate. Die Verjährung tritt somit im Juli 2025 ein. Bis dahin kann der Antragsteller tätig werden.


Ich hoffe die Frage damit beantwortet zu haben.

Wenn jemand herum eiert, Vergleiche anbietet oder außergerichtlich Druck aufbaut, sollte man das ignorieren. Dann weiß der Antragsteller vermutlich selbst, seine Forderung ist nicht ganz in Ordnung. Eintreffende Schreiben abheften (gilt ebenfalls für Schreiben von Anwälten oder Inkassobüros) und nur auf Schreiben vom Gericht reagieren.

Quelle: mein Frauchen, die als Verwaltungsfachwirtin und Angestellte im Kassen-und Steueramt einer deutschen Großstadt täglich mit diesen Dingen zu tun hat.


@mutterheimat , um welches Unternehmen handelt es sich denn beim Aussteller der Rechnung? Gerne auch per pm. Eine Menge Unternehmen treten täglich mit unseriösen Geschäftspraktiken und dem Versenden unberechtigter Forderungen auf. Vielleicht kann man dann etwas dazu sagen.



Viele Grüße,

micha

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RE: Nur eine Auskunft

#13 von Hansrudi , 29.05.2022 09:31

Einwurf , euer Ehren !

Muß eine Rechnung nicht erst `unter Vorbehalt ` bezahlt werden ( damit der Wille zur Zahlungsbereitschaft gegeben ist ) und danach wird sich gestritten vor Gericht und ggf. zurück gefordert ?

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RE: Nur eine Auskunft

#14 von michaka13 , 29.05.2022 09:44

Zitat von Hansrudi im Beitrag #13
Einwurf , euer Ehren !

Muß eine Rechnung nicht erst `unter Vorbehalt ` bezahlt werden ( damit der Wille zur Zahlungsbereitschaft gegeben ist ) und danach wird sich gestritten vor Gericht und ggf. zurück gefordert ?


Nein! Warum sollte jemand eine Rechnung zahlen, die nicht gerechtfertigt ist? Mit dem Zurückweisen der Rechnung erklärst Du ja, dass Du nicht zahlungsbereit bist.

Beispiel: Ich schicke Dir eine Rechnung über 3 Mio Euro. Du zahlst, dann kannst Du ja gerne zurück fordern. Falls Du mich dann noch findest.


Gruß,

micha

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RE: Nur eine Auskunft

#15 von Andreas , 29.05.2022 20:19

Wenn ich in dem Wirtshaus bezahlen wiil und das zur Kenntnis gegeben haben , kann ich ich nach 20 Minuten gehen , wenn nicht abkassiert wird .
Wichtig : Zwischen Gast und Wirt besteht nur ein mündlicher Vertrag ! Kein Zahlungszwang .


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